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GLN, ZSR und K-Nummer: Was Ärztinnen und Ärzte in der Schweiz wissen müssen

GLN, ZSR, K-Nummer – warum braucht es überhaupt so viele Nummern?

Du eröffnest eine Arztpraxis.

Die BAB ist geklärt. Die Voraussetzungen für die OKP-Zulassung sind geprüft. Die Praxis nimmt langsam Gestalt an.

Und dann kommen die nächsten drei Abkürzungen:

GLN. ZSR. K-Nummer.

Manchmal taucht zusätzlich noch die Bezeichnung EAN auf.

Spätestens jetzt stellt sich die Frage:


Welche Nummer brauche eigentlich ich – und welche braucht meine Praxis?

Die kurze Antwort:

Diese Nummern haben unterschiedliche Funktionen und dürfen nicht miteinander verwechselt werden.

Die GLN identifiziert insbesondere die Medizinalperson. Die ZSR-Nummer spielt bei der Abrechnung mit den Krankenversicherern eine zentrale Rolle. Und die K-Nummer kommt insbesondere bei angestellten Leistungserbringenden ins Spiel.

Schauen wir uns das Schritt für Schritt an.



Was ist die GLN?

GLN steht für Global Location Number.

Im Medizinalberuferegister MedReg wird die GLN als eindeutiger Personenidentifikator für Medizinalpersonen verwendet. Im öffentlich einsehbaren MedReg werden Ärztinnen und Ärzte zusammen mit ihrer persönlichen GLN geführt.

Die GLN ist also vereinfacht gesagt die eindeutige Identifikationsnummer der Medizinalperson.

Im MedReg sind neben der GLN unter anderem Informationen zu Diplom, Weiterbildungen beziehungsweise Spezialisierungen, Sprachkenntnissen und kantonalen Berufsausübungsbewilligungen hinterlegt.


Wo finde ich meine GLN?

Die persönliche GLN kann über das MedReg des BAG gesucht werden.

Das BAG hält fest, dass universitäre Medizinalpersonen mit eidgenössischem Diplom sowie Personen mit entsprechend anerkanntem oder überprüftem ausländischem Diplom über eine im MedReg eingetragene GLN verfügen.



Ist die GLN dasselbe wie die EAN?

Das ist eine der häufigsten Fragen.

Im Kontext der persönlichen Identifikation im MedReg: Ja, die GLN hat die frühere EAN ersetzt.

Das BAG bezeichnet die persönliche GLN ausdrücklich als „früher EAN“. In den FAQ zum MedReg wird erklärt, dass die GLN im Register als eindeutiger Identifikator anstelle der früher verwendeten European Article Number eingesetzt wird.

Wenn also heute jemand nach deiner EAN-Nummer als Ärztin oder Arzt fragt, ist damit häufig deine heutige GLN gemeint.

Für aktuelle Dokumentationen würde ich deshalb grundsätzlich die Bezeichnung GLN verwenden.


Was ist die ZSR-Nummer?

Jetzt wird es für die Praxisabrechnung interessant.

ZSR steht für Zahlstellenregister.

Die ZSR-Nummer wird von der SASIS AG vergeben und dient der Abrechnung beziehungsweise Identifikation von Leistungserbringern gegenüber den Krankenversicherern.

Eine ZSR-Nummer wird nach Angaben des Kantons Zürich in der Regel an selbstständig erwerbende natürliche Personen oder an juristische Personen wie eine AG oder GmbH erteilt, die zulasten der Krankenversicherung tätig sein können und wollen. Über die ZSR-Nummer können die entsprechenden Leistungen abgerechnet werden.

Das ist ein wichtiger Unterschied:

Die GLN identifiziert die Medizinalperson. Die ZSR-Nummer wird für die Abrechnung als Leistungserbringer verwendet.

Ist die ZSR-Nummer eine Bewilligung?

Nein.

Und dieser Punkt ist bei einer Praxisgründung besonders wichtig.

Die ZSR-Nummer ersetzt weder:

  • die Berufsausübungsbewilligung (BAB)

  • eine allfällige Betriebsbewilligung

  • noch die kantonale OKP-Zulassung.

Die kantonale Zulassung und die ZSR-Nummer sind unterschiedliche Schritte.

Beispielsweise hält der Kanton Zürich ausdrücklich fest, dass die ZSR-Nummer grundsätzlich erst beantragt werden kann, wenn die kantonale Berufsausübungsbewilligung und der Zulassungsentscheid vorliegen.

Vereinfacht kann man sich also merken:

Bewilligung → Zulassung → Abrechnungsstruktur

Die genaue Reihenfolge und die benötigten Bewilligungen hängen allerdings von Kanton, Rechtsform und Praxismodell ab.


Was ist eine K-Nummer?

Die K-Nummer wird besonders relevant, sobald eine Praxis Ärztinnen oder Ärzte anstellt.

Eine K-Nummer wird an eine angestellte Medizinalperson vergeben, welche die Kriterien für eine Leistungserbringung zulasten der OKP erfüllt.

Der entscheidende Punkt:

Die Leistungen der angestellten Medizinalperson werden über die ZSR-Nummer des Arbeitgebers abgerechnet.

Die K-Nummer ermöglicht somit die Zuordnung der angestellten Leistungserbringerin oder des angestellten Leistungserbringers zum abrechnenden Arbeitgeber.

Bevor eine K-Nummer beantragt werden kann, benötigt der Arbeitgeber zuerst seine ZSR-Nummer.


GLN, ZSR und K-Nummer auf einen Blick

Nummer

Gehört zu

Hauptfunktion

GLN

Medizinalperson

eindeutige Identifikation

EAN

frühere Bezeichnung

wurde im MedReg durch GLN ersetzt

ZSR

selbstständiger Leistungserbringer oder Organisation

Abrechnung gegenüber Krankenversicherern

K-Nummer

angestellte Medizinalperson

Zuordnung zur ZSR des Arbeitgebers

Das ist die einfachste Grundlogik.

In der Realität wird es jedoch etwas komplexer, sobald unterschiedliche Rechtsformen und Beschäftigungsmodelle ins Spiel kommen.


Beispiel 1: Ärztin mit eigener Einzelpraxis

Nehmen wir an, eine Hausärztin eröffnet eine klassische Einzelpraxis und erbringt die Leistungen in eigenem Namen und auf eigene Rechnung.

Sie hat ihre persönliche GLN.

Für die Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung benötigt sie die entsprechende kantonale BAB.

Möchte sie Leistungen zulasten der Grundversicherung erbringen, benötigt sie zudem die entsprechende OKP-Zulassung. Die Voraussetzungen dafür werden kantonal geprüft; die bundesrechtlichen Grundlagen finden sich im KVG und in der KVV.

Nach dem entsprechenden Zulassungsentscheid kann die notwendige ZSR-Nummer für die Abrechnung beantragt werden.

Vereinfacht:

Ärztin → GLN

Berufsausübung → BAB

Grundversicherung → OKP-Zulassung

Abrechnung → ZSR


Beispiel 2: Die Praxis wird als AG oder GmbH geführt

Jetzt wird es spannender.

Eine Praxis kann beispielsweise über eine AG oder GmbH organisiert werden.

Werden die Leistungen nicht in eigenem Namen und auf eigene Rechnung der Ärztin oder des Arztes erbracht, sondern im Namen und auf Rechnung der juristischen Person, muss zwischen der Institution und den dort tätigen Ärztinnen und Ärzten unterschieden werden.

Kantonale Behörden unterscheiden hier entsprechend zwischen natürlichen Personen und Organisationen. Der Kanton Zürich beschreibt beispielsweise ausdrücklich, dass bei Leistungen im Namen und auf Rechnung einer AG oder GmbH eine Organisation vorliegt und für die Abrechnung zulasten der OKP ein separates Zulassungsverfahren der Organisation erforderlich ist.

Die Institution kann nach erfolgter Zulassung eine eigene ZSR-Nummer erhalten.

Die dort angestellten Ärztinnen und Ärzte besitzen weiterhin ihre persönliche GLN.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, erhalten sie zusätzlich eine K-Nummer, während die Leistungen über die ZSR-Nummer des Arbeitgebers abgerechnet werden.

Das bedeutet:

AG/GmbH

Praxisgesellschaft → ZSR

Angestellte Ärztin

Person → GLN

angestellte Leistungserbringung → K-Nummer

Abrechnung → ZSR der Praxisgesellschaft


Rechnet ein angestellter Arzt über die „EAN der AG“ ab?

Nein – diese Formulierung ist nicht korrekt.

Hier werden zwei verschiedene Systeme vermischt.

Die persönliche GLN – früher EAN – dient der Identifikation der Medizinalperson.

Die Abrechnung der Leistungen einer angestellten Ärztin oder eines angestellten Arztes erfolgt im beschriebenen institutionellen Modell über die ZSR-Nummer des Arbeitgebers. Die angestellte Medizinalperson erhält dafür eine K-Nummer.

Das ist gerade für Gruppenpraxen, Ärztezentren und Praxisgesellschaften wichtig.



Beispiel 3: Eine AG beschäftigt mehrere Ärztinnen und Ärzte

Stellen wir uns ein Ärztezentrum vor.

Die Muster Medizin AG verfügt über die erforderliche kantonale Zulassung und eine ZSR-Nummer.

Dort arbeiten drei Ärztinnen und Ärzte.

Dann könnte die Struktur vereinfacht so aussehen:

Muster Medizin AG→ ZSR-Nummer der Institution

Ärztin A→ persönliche GLN→ K-Nummer

Arzt B→ persönliche GLN→ K-Nummer

Ärztin C→ persönliche GLN→ K-Nummer

Die Leistungen werden über die ZSR-Nummer des Arbeitgebers abgerechnet, während die angestellten Leistungserbringenden entsprechend zugeordnet werden.


Und was passiert bei mehreren Standorten?

Auch dieser Punkt sollte vor einer Expansion geprüft werden.

ZSR-Nummern, kantonale Zulassungen und Betriebsbewilligungen können standortbezogen relevant sein. Deshalb sollte bei einem zweiten oder dritten Praxisstandort nicht davon ausgegangen werden, dass sämtliche bestehenden Bewilligungen und Nummern automatisch übernommen werden können.

Die konkrete Situation hängt unter anderem ab von:

  • Kanton

  • Rechtsform

  • Art des Leistungserbringers

  • Fachgebiet

  • Abrechnungsmodell

  • organisatorischer Struktur

Vor der Eröffnung eines zusätzlichen Standorts sollte deshalb sowohl die kantonale Behörde als auch die ZSR-/Abrechnungssituation geprüft werden.


Wer vergibt eigentlich welche Nummer?

Auch das lässt sich einfach trennen.

GLN

Die persönliche GLN ist im MedReg des Bundesamts für Gesundheit hinterlegt.

ZSR-Nummer

Für die Erteilung der ZSR-Nummern ist die SASIS AG zuständig.

K-Nummer

Auch die K-Nummern werden über die SASIS AG abgewickelt.

OKP-Zulassung

Die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP wird dagegen im kantonalen Zulassungsverfahren geprüft. Die grundlegenden Zulassungsbedingungen sind bundesrechtlich in KVG und KVV geregelt.

Das erklärt auch, warum man diese Begriffe nicht synonym verwenden sollte.


Typische Fehler bei ZSR, GLN und K-Nummer


Fehler 1: „Ich habe eine GLN, also kann ich abrechnen.“

Nein.

Die GLN identifiziert dich als Medizinalperson. Sie ist keine OKP-Zulassung und keine ZSR-Nummer.

Fehler 2: „EAN und ZSR sind dasselbe.“

Nein.

EAN ist die frühere Bezeichnung, die im MedReg durch die GLN ersetzt wurde.

Die ZSR erfüllt eine andere Funktion.

Fehler 3: „Ich habe eine ZSR, also habe ich automatisch eine BAB.“

Auch das ist falsch.

Berufsausübungsbewilligung, OKP-Zulassung und ZSR sind unterschiedliche Elemente.

Fehler 4: „Unsere angestellten Ärzte rechnen alle über ihre eigene ZSR ab.“

Nicht zwingend.

Bei einem institutionellen Modell können die Leistungen über die ZSR-Nummer des Arbeitgebers abgerechnet werden; die angestellten Medizinalpersonen werden dann über ihre K-Nummern zugeordnet.

Fehler 5: „Die AG hat eine EAN und darüber rechnen alle Ärzte ab.“

Auch diese Formulierung ist irreführend.

Für die Abrechnung ist die ZSR-Nummer der Institution entscheidend. Die behandelnden Medizinalpersonen besitzen ihre persönliche GLN und gegebenenfalls eine K-Nummer.


Welche Nummer brauche ich für meine Arztpraxis?

Das hängt von deinem konkreten Praxismodell ab.

Vor der Gründung solltest du deshalb mindestens diese Fragen beantworten:

☐ Arbeite ich als natürliche Person oder über eine AG/GmbH?

☐ In wessen Namen werden Rechnungen gestellt?

☐ Bin ich selbstständig oder angestellt?

☐ Beschäftigt die Praxis weitere Ärztinnen und Ärzte?

☐ Werden Leistungen zulasten der OKP erbracht?

☐ Liegt die notwendige kantonale Zulassung vor?

☐ Wer benötigt eine ZSR-Nummer?

☐ Welche angestellten Personen benötigen eine K-Nummer?

☐ Sind alle Medizinalpersonen korrekt im MedReg eingetragen?

☐ Gibt es einen oder mehrere Praxisstandorte?

Diese Fragen sind wesentlich wichtiger als die isolierte Frage:

„Welche Nummer muss ich beantragen?“

Denn zuerst muss klar sein, wie deine Praxis rechtlich, medizinisch und abrechnungstechnisch organisiert ist.



GLN, ZSR und K-Nummer sind Teil eines grösseren Systems

Genau hier zeigt sich, warum die Eröffnung einer Arztpraxis schnell komplex wird.

Eine Ärztin oder ein Arzt muss möglicherweise gleichzeitig verstehen:

BAB → Berufsausübung

OKP → Zulassung zur Tätigkeit zulasten der Grundversicherung

GLN → Identifikation

ZSR → Abrechnung

K-Nummer → angestellte Leistungserbringende

Betriebsbewilligung → Praxisorganisation

Und abhängig vom Angebot kommen weitere Themen hinzu:

  • Praxislabor

  • Röntgen

  • Praxisapotheke

  • Qualitätsmanagement

  • EPD

  • Datenschutz

  • Versicherungen

  • Personal

  • Finanzierung

Jeder einzelne Punkt ist verständlich.

Komplex wird es durch das Zusammenspiel.


Genau deshalb entsteht der docing Bewilligungsnavigator

Was wäre, wenn du nicht mehr selbst herausfinden müsstest, welche dieser Anforderungen auf deine Praxis zutreffen?

Genau daran arbeiten wir.

Der docing Bewilligungsnavigator soll künftig anhand weniger Fragen eine individuelle Orientierung erstellen.

Zum Beispiel:

In welchem Kanton eröffnest du?

Einzelpraxis, AG oder GmbH?

Wer stellt die Rechnungen?

Werden weitere Ärztinnen und Ärzte beschäftigt?

Wird zulasten der OKP abgerechnet?

Labor, Röntgen oder Praxisapotheke?

Deine persönliche Praxis-Roadmap

Damit soll aus einer Sammlung von Abkürzungen ein verständlicher Prozess werden.

Der Bewilligungsnavigator befindet sich derzeit noch in Entwicklung.


Häufige Fragen zu GLN, ZSR und K-Nummer


Was ist eine GLN beim Arzt?

Die GLN ist ein eindeutiger Personenidentifikator. Sie wird im MedReg bei den dort eingetragenen Medizinalpersonen geführt.

Ist GLN dasselbe wie EAN?

Die GLN hat im MedReg die früher verwendete EAN als eindeutigen Identifikator ersetzt. Das BAG bezeichnet die persönliche GLN deshalb auch als „früher EAN“.

Was ist eine ZSR-Nummer?

Die ZSR-Nummer wird für die Abrechnung beziehungsweise Identifikation von Leistungserbringern gegenüber Krankenversicherern verwendet. Sie wird von der SASIS AG vergeben.

Was ist eine K-Nummer?

Eine K-Nummer wird an angestellte Medizinalpersonen vergeben, welche die Voraussetzungen für die Leistungserbringung zulasten der OKP erfüllen. Ihre Leistungen werden über die ZSR-Nummer des Arbeitgebers abgerechnet.

Braucht eine AG oder GmbH eine ZSR-Nummer?

Wenn die juristische Person selbst als zugelassene Leistungserbringerin auftritt und zulasten der OKP abrechnet, kann sie eine eigene ZSR-Nummer benötigen. Die konkrete Bewilligungs- und Zulassungssituation muss kantonal geprüft werden.

Kann ich die ZSR vor der OKP-Zulassung beantragen?

Für die ärztliche OKP-Abrechnung grundsätzlich nicht einfach vorab. Beispielsweise weist der Kanton Zürich ausdrücklich darauf hin, dass die ZSR erst nach Vorliegen der erforderlichen kantonalen Bewilligung und des Zulassungsentscheids beantragt werden kann.


Fazit: Erst das Praxismodell verstehen, dann die richtige Nummer beantragen


GLN, ZSR und K-Nummer erfüllen unterschiedliche Aufgaben.

Die wichtigste Unterscheidung lautet:

Die GLN identifiziert die Medizinalperson. Die ZSR-Nummer dient der Abrechnung als Leistungserbringer. Die K-Nummer ordnet angestellte Leistungserbringende dem abrechnenden Arbeitgeber zu.

Wer eine Arztpraxis gründet, sollte deshalb nicht mit der Frage beginnen:

„Wo bekomme ich eine ZSR?“

Sondern:

„Wer wird in meinem Praxismodell eigentlich Leistungserbringer und Rechnungsteller?“

Erst wenn diese Frage geklärt ist, lassen sich BAB, OKP-Zulassung, ZSR und K-Nummern sauber zusammensetzen.

Und genau das ist die Idee hinter docing:

Nicht noch mehr Informationen.


Sondern Orientierung darin.




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